Einem Bankkunden steht kein Schadensersatzanspruch zu, wenn er sich bei der Geldentnahme aus einem Bankautomaten die Finger einklemmt und dabei einen Finger bricht. Der Betreiber eines Automaten ist nicht verpflichtet, Benutzer vor allen fernliegenden und nicht absehbaren Gefahren zu schützen. Da die Geldscheine – wie bei allen Geldautomaten – bei der Ausgabe etwa daumendick über die Klappe aus dem Ausgabeschacht herausgeschoben wurden, bestand kein Anlass die ganze Hand oder einzelne Finger in den Ausgabeschacht hineinzustecken. Das Landgericht Düsseldorf ging davon aus, dass der ungewöhnliche Unfall allein auf die Ungeschicklichkeit des Automatenkunden zurückzuführen war.
Urteil des LG Düsseldorf vom 06.05.2014
Aktenzeichen: 6 O 330/13
Pressemitteilung des LG Düsseldorf