Ein Autofahrer befuhr im September 2006 eine Bundesstraße, als eine am Straßenrand stehende Pappel umstürzte und das Fahrzeug unter sich begrub. Der Fahrer erlitt schwere Verletzungen. Er verlangte von der für den Unterhalt der Straße zuständigen Gemeinde Schadensersatz. Diese hatte die Pappel bereits im August 2005 als gefährdet eingestuft und das Straßenbauamt zum Fällen des Baums ersucht. Im Februar 2006 nahm ein Gemeindebediensteter eine Nachuntersuchung des Baumes vor, und stufte die Fällaktion nicht als dringend ein, obwohl der Baum zu 70 Prozent innerlich verfault war.
Da der Baum in der Nähe einer viel befahrenen Bundesstraße stand, stellte das Oberlandesgericht Rostock hier besonders strenge Anforderungen an die der Gemeinde obliegende Verkehrssicherungspflicht. Sie hätte eine sorgfältigere äußere Besichtigung durchführen müssen. Zwar wurden die Bäume halbjährlich kontrolliert. Der Baumkontrolleur untersuchte den Baum aber nicht mit der erforderlichen Sorgfalt. Er hätte vielmehr aufgrund eines Pilzbefalls weitere Überprüfungen vornehmen und den bereits sehr schlechten Zustand des Baumes feststellen müssen. Die Gemeinde musste daher für den Schaden aufkommen und dem Verletzten ein angemessenes Schmerzensgeld bezahlen.
Urteil des OLG Rostock vom 10.07.2009
Aktenzeichen: 5 U 334/08
OLGR Rostock 2009, 778