Ein wartepflichtiger Fahrer brachte innerorts seinen Pkw wegen der Sichtbehinderung durch ein parkendes Fahrzeug erst zum Stehen, als der Wagen teilweise in die Vorfahrtsstraße hineinragte. Ein bevorrechtigter Autofahrer konnte nicht mehr bremsen und fuhr in den stehenden Wagen hinein.
Im darauffolgenden Gerichtsverfahren über die Haftungsverteilung stellte ein Unfallsachverständiger fest, dass der Vorfahrtsberechtigte zum Unfallzeitpunkt mit einer zu hohen Ausgangsgeschwindigkeit fuhr (64 bis 79 km/h) und er bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit den Unfall räumlich und zeitlich hätte vermeiden sowie problemlos auf das langsame Einfahren und Stehenbleiben des Wartepflichtigen reagieren können. Das Oberlandesgericht München ging bei dem festgestellten Unfallhergang von einem überwiegenden Verschulden des an sich Vorfahrtsberechtigten aus und nahm eine Haftungsverteilung von einem Drittel zu zwei Dritteln zu dessen Lasten vor.
Urteil des OLG München vom 26.04.2013
Aktenzeichen: 10 U 4938/12
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