Ein Arbeitsloser, der sich auf Veranlassung der Bundesagentur für Arbeit bei einem möglichen Arbeitgeber vorstellt, ist auf diesem Weg gesetzlich unfallversichert. Erleidet er auf der Fahrt einen Verkehrsunfall, muss die zuständige Berufsgenossenschaft für die Verletzungsfolgen aufkommen.
Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 21.02.2009
Aktenzeichen: L 6 U 31/05
Pressemitteilung des LSG Sachsen-Anhalt