Ein Linksabbieger, der an einer sich auf der geradeaus führenden Fahrspur stauenden Fahrzeugschlange auf einer eigens dafür vorgesehenen Linksabbiegerspur vorbeifährt, muss nur dann die erlaubte Höchstgeschwindigkeit vermindern, wenn es die Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und/oder Wetterverhältnisse erfordern. Das Oberlandesgericht Celle geht in einem solchen Fall davon aus, dass derjenige, der einen Fahrstreifenwechsel vornimmt und dabei auch noch erheblich gegen seine Sorgfaltspflichten verstößt (Verstoß gegen Rückschaupflicht, kein Blinker), allein für den Schaden haftet. Auch wenn ein sogenannter Idealfahrer durch Verminderung der Geschwindigkeit auf 40 km/h den Unfall hätte vermeiden können, tritt wegen des groben Verschuldens des Unfallgegners eine etwaige Betriebsgefahr des überholenden Linksabbiegers zurück.
Urteil des OLG Celle vom 30.07.2008
Aktenzeichen: 14 U 74/08
VRR 2008, 322