Ein Parkhausbenutzer war beim Verlassen eines 1989 errichteten Fahrstuhls des Parkhauses gestürzt, nachdem sich die Türen des anhaltenden Lifts bereits ca. 40 cm oberhalb des Bodenniveaus geöffnet hatten. Dem Betreiber konnte wegen dieses technischen Versagens kein Verschulden angelastet werden, da die Aufzugsanlage gerade einmal zwei Tage vor dem Unfall von einer Spezialfirma gewartet worden war.
Auch das Fehlen eines Alarmsignals bei derartigen technischen Störungen war dem Verantwortlichen nicht anzulasten. Für den Betreiber einer älteren Fahrstuhlanlage besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, diese mit modernen Warnsystemen gegen Fehlfunktionen nachzurüsten. Im Ergebnis wies das Gericht die Schadensersatzklage des verletzten Parkhausbenutzers ab.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 24.01.2013
Aktenzeichen: 3 U 169/12
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