Im Erdgeschoss eines Einkaufszentrums war eine sogenannte Bastelstube für Kinder eingerichtet. Der Bereich war mit Teppichen ausgelegt und mit Sitzmöglichkeiten für die Kinder in Form einer Lokomotive und anderen an Eisenbahn- und Bahnhofsausstattungen erinnernden Möbeln dekoriert. Außer bei Sonderveranstaltungen wurde seitens des Kaufhausbetreibers keine Kinderbetreuung angeboten. Ein zweijähriges Kind warf beim Spielen einen Begrenzungspfosten der Umrahmung des Spielbereichs um und verletzte sich dabei. Die Eltern verklagten den Geschäftsinhaber auf Schadensersatz.
Das Gericht stellte klar, dass der Unfall nicht auf mangelnden Sicherheitsvorkehrungen des Kaufhauses beruhte. Auch schuldete der Betreiber keine Aufsicht der Kinder. Wird daher ein Kleinkind durch seine Eltern nicht lückenlos beaufsichtigt, haften diese für einen Unfall selbst. Das Kaufhaus muss nicht vorhersehen, dass die Eltern nicht aufpassen und hat dafür keine, über die normale Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Vorkehrungen zu treffen.
Urteil des AG München vom 08.12.2008
Aktenzeichen: 233 C 11364/08
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