Im Rahmen einer Jugendfreizeit in Finnland meldete sich ein 16-Jähriger zum Holzhacken für die Sauna. Nach einer Einweisung über den Umgang mit der Axt machten sich mehrere Jugendliche ohne Beaufsichtigung an die Arbeit. Durch ein Versehen eines Teilnehmers wurde der Jugendliche mit der Axt verletzt, wodurch er zwei Finger verlor. Die Eltern nahmen den Veranstalter auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Landgericht Bielefeld wies die Klage mit der Begründung zurück, dass Betreuer auf organisierten Jugendreisen nicht verpflichtet sind, ältere Jugendliche bei gefahrenträchtigen Tätigkeiten ununterbrochen zu beaufsichtigen. Bei Jugendlichen dieses Alters kann davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage sind, sich an klare Verhaltensregeln zu halten. In dem konkreten Fall reichte daher die Einweisung durch einen Jugendbetreuer aus.
Urteil des LG Bielefeld vom 16.10.2007
Aktenzeichen: 2 O 228/07
Pressemitteilung des LG Bielefeld