Beschädigt die Ehefrau des Halters von zwei Fahrzeugen beim Rangieren mit einem der Wagen auf der Hofeinfahrt des ehelichen Anwesens den anderen Familien-Pkw, kann der Ehemann als Versicherungsnehmer keinen Ersatz des Schadens von seiner Haftpflichtversicherung verlangen. Dem steht der Haftungsausschluss aus § 11 Nr. 2 der den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) entgegen. Danach sind Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden von der Versicherung ausgeschlossen.
Urteil des BGH vom 25.06.2008
Aktenzeichen: IV ZR 313/06
NJW Heft 32/2008, VIII
r+s 2008, 372