Werden in einem Freizeitpark Besuchern Fahrten mit so genannten Quads – das sind einsitzige, vierrädrige offene Fahrzeuge, die ähnlich wie Motorräder zu fahren sind – angeboten, genügt der Betreiber seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er an die Besucher für die Fahrt auf dem abgesperrten Gelände einfache Helme zur Verfügung stellt. Zur Bereitstellung von Integralhelmen ist er nicht verpflichtet. Auch im Straßenverkehr (Helmpflicht für Quad-Fahrer ab 1.1.2006) besteht keine Verpflichtung zum Tragen von Integralhelmen.
Kommt eine Besucherin des Freizeitparks auf der Fahrt ganz ohne Helm mit einem Quad vom Weg ab und zieht sie sich bei einem Sturz schwere Gesichtsverletzungen zu, ist der Betreiber des Parks nicht verantwortlich zu machen, wenn die Verletzungen auch beim Tragen eines, wie oben ausgeführt ausreichenden, einfachen Helms eingetreten wären.
Urteil des BGH vom 09.09.2008
Aktenzeichen: VI ZR 279/06
RdW 2009, 24
DAR 2009, 83