Parkt ein Pkw-Fahrer auf einem Kundenplatz rückwärts aus einer Parkbucht aus und kollidiert er dabei mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug, trifft ihn in der Regel dann das alleinige Verschulden, wenn die „Parkplatzfahrbahn“ Straßencharakter besitzt. Dies ist jedoch nicht schon dann anzunehmen, wenn zwischen den einzelnen Stellplätzen große Freiräume verbleiben.
Unabhängig von dem Straßencharakter trifft den Rückwärtsfahrenden eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht als den Vorwärtsfahrenden. Ist dieser mit 2 bis 2,5 Metern Abstand und mit Schrittgeschwindigkeit an der Parkbucht vorbeigefahren, trägt der unachtsam rückwärts Ausparkende die alleinige Schuld an dem Unfall. Der Vorbeifahrende muss sich in diesem Fall auch keine Betriebsgefahr anrechnen lassen.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 09.10.2014
Aktenzeichen: 4 U 46/14
DAR 2014, 703
Verkehrsrecht aktuell 2015, 4