Reiseveranstalter müssen die Sicherheitsvorkehrungen treffen, die ein gewissenhafter Veranstalter für ausreichend halten darf. Hat ein deutscher Reiseveranstalter eine indonesische Reederei über zehn Jahre ohne Beanstandungen in der Sicherheitsausstattung der Schiffe eingesetzt, kann er nicht für den Schaden in Anspruch genommen werden, den ein Reiseteilnehmer durch einen technischen Defekt erleidet. In dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall berührte ein Kind ein Abspannseil, das aus letztlich ungeklärten Gründen Strom führte, und zog sich dabei tödliche Verletzungen zu. Das Schiff war vor der Abfahrt von einem Mitarbeiter des Reiseveranstalters routinemäßig auf Sicherheitsmängel untersucht worden. Weder für ihn noch für die Besatzung war erkennbar, dass das Kabel Strom führte. Ferner konnte für das Schiff ein bei der Anmietung erstelltes Sicherheitszertifikat vorgelegt werden. Die Eltern des verunglückten Jungen scheiterten daher letztlich mit ihrer Schadensersatzklage.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.11.2007
Aktenzeichen: I-12 U 222/06
RRa 2008, 15