§ 20 Abs. 4 StVO (Straßenverkehrsordnung) verlangt ein Herabsetzen der Geschwindigkeit auf 4 bis 7 km/h (Schrittgeschwindigkeit) bereits beim Vorbeifahren an einem mit eingeschalteten Warnblinkleuchten anhaltenden Bus und nicht erst, wenn ein Fußgänger sichtbar wird. Geschützt werden sollen dadurch nicht nur Fahrgäste, die aus dem Bus aussteigen, sondern Fahrgäste, die – gleich aus welcher Richtung – über die Straße zum Bus laufen. Ein Kraftfahrer ist daher verpflichtet, bei Annäherung an einen mit eingeschalteter Warnblinkanlage in einer Haltebucht stehenden Schulbus auch die Gegenfahrbahn zu beobachten, um rechtzeitig auf einen querenden Fußgänger reagieren zu können. Er kann auch nicht darauf vertrauen, dass die Fahrgäste eine nahegelegene Fußgängerfurt benutzen.
In dem entschiedenen Fall verurteilte das Oberlandesgericht Koblenz einen Autofahrer, der nachweislich mit 20 km/h an einem mit eingeschalteter Warnblinkanlage anhaltenden Schulbus vorbeifuhr und dabei einen unachtsam die Fahrbahn von links überquerenden minderjährigen Schüler erfasste und verletzte, zum Ersatz von 75 Prozent des Unfallschadens.
Urteil des OLG Koblenz vom 12.08.2013
Aktenzeichen: 12 U 806/11
NZV 2014, 31