Nimmt ein Student an einem im Rahmen des Hochschulsports seiner Universität angebotenen und von Uni-Sportlehrern durchgeführten Skikurs teil und wird er dabei von einem Snowboardfahrer umgefahren und verletzt, steht der Unfall unter der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies begründete das Bundessozialgericht damit, dass es Zweck der Studierendenversicherung ist, die gemeinsame sportliche Betätigung der Studierenden an der Hochschule als Teil der Aus- und Fortbildung in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen.
Urteil des BSG vom 04.12.2014
Aktenzeichen: B 2 U 13/13 R
Wirtschaftswoche Heft 2/2015, Seite 84