Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit sind grundsätzlich dem unversicherten, privaten Lebensbereich zuzurechnen, auch wenn sie mittelbar der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft dienen. Arztbesuche stehen daher prinzipiell nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine wesentliche Betriebsbezogenheit nimmt die Rechtsprechung ausnahmsweise z.B. bei einem Weg von der Arbeitsstätte aus an, nachdem die Arbeit bereits angetreten war und der Arbeitnehmer sich zu einer Behandlung wegen akut aufgetretener gesundheitlicher Beschwerden begibt, um dadurch die Fortsetzung der Arbeit zu ermöglichen. Nur in solchen Ausnahmefällen sind Arbeitnehmer bei Unfällen auf dem Weg zum und vom Arzt gesetzlich unfallversichert.
Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 28.09.2007
Aktenzeichen: S 1 U 642/07
Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg