Entfernt sich ein Unfallbeteiligter unerlaubt vom Unfallort, wird dies mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe sowie ggf. der Entziehung der Fahrerlaubnis geahndet. Für den Führerscheinentzug ist insbesondere die Höhe des Schadens entscheidend. Es muss sich dabei um einen „bedeutenden Schaden“ handeln. Die Grenze ist laut Oberlandesgericht Hamm derzeit bei 1.300 Euro anzusetzen. Dabei dürfen bei der Beurteilung des eingetretenen Schadens nur solche Positionen herangezogen werden, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind.
Beschluss des OLG Hamm vom 06.11.2014
Aktenzeichen: 5 RVs 98/14
Verkehrsrecht aktuell 2015, 68