Nach § 142 Abs. 1 StGB macht sich ein Unfallbeteiligter strafbar, wenn er sich vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellungen seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe seiner Daten ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.
Ein Taxifahrer genügt dieser Mitwirkungspflicht an der Aufklärung eines Unfalls nicht, wenn er dem Unfallgegner lediglich seine Taxinummer hinterlässt und diesen auffordert, die weiteren Auskünfte beim Taxiunternehmen einzuholen.
Urteil des OLG Nürnberg vom 24.01.2007
Aktenzeichen 2 St OLG Ss 300/06
DAR 2007, 530