Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zeigt, dass sich ein Autofahrer, der sich nach Verursachung eines Fremdschadens unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, nur bedingt darauf berufen kann, den verursachten Schaden nicht bemerkt zu haben. Das Nichterkennen eines Fremdschadens schließt die Annahme bedingten Vorsatzes für ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort jedenfalls dann nicht zwingend aus, wenn Umstände (z.B. heftiger Anprall, Schaden am eigenen Fahrzeug) zu einer sorgfältigen Nachschau bei dem anderen Fahrzeug Anlass gegeben hätten. Danach genügt es für den Tatvorwurf der Fahrerflucht trotz angeblichen Nichterkennens eines Fremdschadens, wenn der Schadensverursacher nach den äußeren Umständen die Vorstellung hat, es sei möglicherweise ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden.
Beschluss des OLG Köln vom 03.05.2011
Aktenzeichen: III-1 RVs 80/11
NStZ-RR 2011, 285
NZV 2011, 510