Erleidet ein Arbeitnehmer mit seinem Kfz auf einer beruflich veranlassten Fahrt einen Unfall, kann er den entstandenen Schaden im selben Jahr als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Der Grundsatz „Unfallkosten teilen grundsätzlich das Schicksal der Fahrtkosten“ gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Fahrtkosten nach Pauschbeträgen abrechnet.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 29.05.2008
Aktenzeichen: 3 K 1699/05
DStRE 2008, 1498