Im Falle eines unfallbedingten Totalschadens an einem Fahrzeug steht dem vorsteuerabzugsberechtigten Unfallgeschädigten nicht auch die Erstattung der auf den von einem Gutachter geschätzten Wiederbeschaffungswert entfallenden Mehrwertsteuer zu. Ansonsten würde er die Mehrwertsteuer zweimal erhalten, nämlich einmal vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung und nach Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs noch einmal vom Finanzamt.
Weist der Sachverständige in seinem Gutachten jedoch ausdrücklich darauf hin, dass in dem Wiederbeschaffungswert keine Umsatzsteuer enthalten ist, darf von der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung nicht gleichwohl ein Umsatzsteueranteil vom Wiederbeschaffungswert abgezogen werden.
Urteil des AG Halle (Saale) vom 10.01.2013
Aktenzeichen: 93 C 3231/12
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