Wer durch einen unverschuldeten Unfall für die Zeit der Reparatur auf seinen Wagen verzichten muss und keinen Mietwagen in Anspruch nimmt, hat gegen den Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung Anspruch auf Zahlung von Nutzungsausfall. Auch der unfallbedingte Ausfall eines Motorrads begründet grundsätzlich einen ersatzfähigen Vermögensschaden.
Ein Anspruch des Unfallgeschädigten auf Nutzungsausfall besteht – so der Bundesgerichtshof – jedoch dann nicht, wenn ihm neben dem beschädigten Motorrad noch ein Pkw zur Verfügung steht und er das Motorrad nach eigenen Angaben nur zu Hobbyzwecken nutzt. Im Übrigen scheidet ein Nutzungsausfall von vornherein für die Zeit aus, in der der Unfallgeschädigte verletzungsbedingt mit dem Motorrad nicht hätte fahren können.
Beschluss des BGH vom 13.12.2011
Aktenzeichen: VI ZA 40/11
DAR 2012, 144
RuS 2012, 151