Sind die Reparaturkosten für ein beschädigtes Kraftfahrzeug geringer als der Wiederbeschaffungsaufwand, der sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des geschätzten Restwerts berechnet, erhält der Geschädigte nur die Reparaturkosten ersetzt. Die auf die Reparaturkosten entfallende Mehrwertsteuer kann er dabei nur bei Vorlage einer entsprechenden Rechnung verlangen.
Entschließt sich ein Unfallgeschädigter, statt der wirtschaftlich durchaus sinnvollen Reparatur des beschädigten Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen, so kann er die hierfür angefallene Umsatzsteuer bis zur Höhe des Umsatzsteuerbetrags fordern, der bei der wirtschaftlich günstigeren Reparatur angefallen wäre.
Urteil des LG Koblenz vom 25.04.2012
Aktenzeichen: 12 S 4/12
jurisPR-VerkR 1/2013, Anm. 1