Bei der Beschädigung eines Fahrzeugs bei einem Unfall kann der Geschädigte die Mehrwertsteuer auf die Kosten für die Reparatur oder – bei einem Totalschaden – für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nur dann ersetzt verlangen, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Wird ein Schadensfall danach (zunächst) auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlages abgerechnet, kann nur der festgestellte Nettobetrag verlangt werden.
Lässt der Geschädigte das Fahrzeug dann später reparieren oder schafft er erst zu einem späteren Zeitpunkt ein Ersatzfahrzeug an, kann er die anfallende Mehrwertsteuer auch noch nachträglich geltend machen. Dem steht auch nicht entgegen, dass zwischen Unfall und der Ersatzbeschaffung 11 Monate liegen.
Urteil des AG Marl vom 26.06.2008
Aktenzeichen: 3 C 120/08
NJW 2009, 155