Ein Taxiunternehmer erlitt einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Die Reparaturkosten für seinen Mercedes rechnete er gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auf der Grundlage eines vorgelegten Sachverständigengutachtens ab. In diesem waren die für eine Vertragswerkstatt geltenden Stundensätze zugrunde gelegt. Die Versicherung wandte ein, der Inhaber des Taxigeschäfts habe bislang sämtliche Fahrzeugreparaturen in der betriebseigenen Werkstatt durchgeführt. Dementsprechend wurden nur die Stundensätze einer freien Werkstatt erstattet.
Das Amtsgericht München gab der Versicherung Recht. Ein Unfallgeschädigter kann grundsätzlich den zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag beanspruchen, der aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Fahrzeugeigentümers erforderlich ist. Steht – wie hier – von vornherein fest, dass der Unternehmer seine Fahrzeuge stets in der eigenen Werkstatt reparieren lässt, wird sein Schadensersatzanspruch dadurch bestimmt, welche Kosten dafür anfallen. Der Taxiunternehmer musste sich daher mit einem geringeren Ersatzanspruch begnügen.
Urteil des AG München vom 31.03.2011
Aktenzeichen: 343 C 12758/09
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