Ein vom Unfallgeschädigten beauftragter Sachverständiger legt bei seiner Kalkulation stets die von einer Fachwerkstatt berechneten Preise zugrunde. Hiergegen setzen sich die Haftpflichtversicherungen zunehmend dadurch zur Wehr, dass sie den Geschädigten auf eine ohne weiteres zugängliche günstigere und dabei gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen. Das Landgericht Potsdam hat hierzu entschieden, dass der Geschädigte eine günstigere Reparatur auch dann nicht verweigern darf, wenn es sich um eine freie, also nicht markengebundene Werkstatt handelt. Insbesondere Karosserieschäden könnten dort genauso fachgerecht beseitigt werden wie in einer Vertragswerkstatt.
Hinweis: Die Rechtsauffassung des Landgerichts Potsdam ist nicht unumstritten. Keinesfalls braucht sich der Unfallgeschädigte auf eine „Hinterhofwerkstatt“ einlassen.
Urteil des LG Potsdam vom 23.02.2008
Aktenzeichen: 13 S 102/07
NJW-Spezial 2008, 107