Einer der häufigsten Streitpunkte bei der Abwicklung von Unfallschäden ist die Erstattung von Mietwagenkosten.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kann ein Unfallgeschädigter aufgrund der ihn treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde.
Urteil des BGH vom 12.02.2019
Aktenzeichen: VI ZR 141/18
DAR 2019, 257