Eine Unfallversicherung ist nur bei der Erstfeststellung des Invaliditätsgrades des Versicherten berechtigt, einen bestimmten Arzt mit der Begutachtung zu beauftragen. Erhebt der Versicherungsnehmer, der sich bei einem Sturz von der Leiter schwere Rückenverletzungen zugezogen hatte, sachliche Einwände gegen den festgestellten Grad seiner Erwerbsunfähigkeit, darf er sanktionslos die Prüfung durch einen erneut von der Versicherung bestimmten Arzt ablehnen. Der Bundesgerichtshof sah in der Weigerung keine Obliegenheitsverletzung des Versicherten und verwies den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück. Diese bestimmt nun einen neutralen Sachverständigen mit der nochmaligen Untersuchung des Verunglückten.
Urteil des BGH vom 02.12.2009
Aktenzeichen: IV ZR 181/07
VersR 2010, 243