Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit sogenannter Psychoklauseln, mit denen in den Vertragsbedingungen von Unfallversicherungen Leistungen für psychische Folgen eines Unfalls ausgeschlossen sind, sofern sich der psychische Zustand des Versicherten nicht unmittelbar durch körperliche Schäden, wie etwa eine Hirn- oder Nervenschädigung, verschlechtert hat. Damit können Unfallopfer in der Regel nicht mehr geltend machen, dass als mittelbare Unfallfolge durch die Verarbeitung des Unfallgeschehens psychische Probleme wie z.B. Depressionen aufgetreten sind.
Urteil des OLG Frankfurt vom 09.12.2010
Aktenzeichen: 7 U 170/09
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