Ein älterer Mann war an einem Milzriss verstorben. Die Witwe verlangte von der Unfallversicherung des Verstorbenen die Auszahlung der Versicherungssumme, da ein Unfall vorgelegen habe. Dies begründete sie damit, ihr Mann sei mit dem Ellbogen vom Tisch abgerutscht; durch das Abfangen des Körpers und die damit verbundene abrupte Drehbewegung habe er sich die letztlich tödliche Verletzung zugezogen. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger wollte dies als Ursache für den Milzriss nicht ausschließen, hielt jedoch eine seit Jahren bestehende, massive Leberschädigung für die naheliegende Ursache. Letztlich konnte die Todesursache nicht festgestellt werden.
Sind zwei Geschehensabläufe möglich, von denen in jedem Fall einer kein Unfallereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt (hier Leberschaden als Ursache), ist der Nachweis eines versicherten Unfalls nicht als erfüllt anzusehen. Die Unfallversicherung durfte in dem entschiedenen Fall die Leistung verweigern.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.11.2011
Aktenzeichen: 9 U 140/10
jurisPR-VersR 5/2012, Anm. 5
ZfSch 2012, 157