Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe stellt der Tod eines Versicherten infolge eines Dornenstiches beim Rosenschneiden und einer daraufhin erlittenen Blutvergiftung einen versicherten Unfall dar.
Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen der Unfallversicherung ist der Versicherungsschutz nur dann ausgeschlossen, wenn die Krankheitserreger lediglich durch eine „Haut- oder Schleimhautverletzung“, die als solche geringfügig ist, in den Körper gelangt sind. Bei einer Verletzung an einem Rosendorn ist es – so das Gericht – aber nicht gesichert, dass lediglich Haut- oder Schleimhautschichten durchstochen worden sind. Möglich ist auch, dass der Rosendorn – wie im entschiedenen Fall – tieferliegendes Gewebe erfasst hat. Die Unfallversicherung wurde verurteilt, die Versicherungssumme von 15.000 Euro an die Witwe des verstorbenen Blumenfreundes auszubezahlen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 11.07.2013
Aktenzeichen: 12 U 12/13
MDR 2013, 909