In einem Rechtsstreit zwischen den Eltern eines nach einem allergischen Schock verstorbenen Kindes und der Unfallversicherung kam es auf die Frage an, ob die allergische Reaktionsbereitschaft des Kindes eine Krankheit darstellt. Denn für Krankheiten zahlt die private Unfallversicherung nicht. Sofern eine Krankheit mitursächlich für den Unfall war, vermindert sich die Leistungspflicht der privaten Unfallversicherung.
Das Oberlandesgericht kam nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis, dass die allergische Reaktionsbereitschaft des Kindes keine Krankheit im Sinne eines regelwidrigen Körperzustandes, der eine ärztliche Behandlung erfordert, darstellt. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Urteil des OLG München vom 01.03.2012
Aktenzeichen: 14 U 2523/11
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