Eine Unfallversicherung kann wegen einer Verletzung vom Versicherten nur dann in Anspruch genommen werden, wenn tatsächlich ein Unfall vorlag, also die Verletzung durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eingetreten ist (§ 1 Abs. 3 AUB). Hat sich der Versicherte durch Umknicken beim Fußballspielen auf einem „Bolzplatz“ eine Knöchelverletzung zugezogen, reicht es für den Nachweis eines Unfalls aus, wenn der Verletzte darlegt, dass der „Bolzplatz“ zahlreiche Unebenheiten aufwies und nach sachverständiger Auffassung keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte grundlos, also ohne Bodenunebenheit umknickte.
Urteil des OLG Hamm vom 15.08.2007
Aktenzeichen: 20 U 05/07
OLGR Hamm 2008, 144