Ein Mann nahm seine Unfallversicherung in Anspruch, nachdem er sich mit der Kreissäge den Daumen abgesägt hatte. Die Versicherung witterte einen Versicherungsbetrug. Aus dem Umstand, dass die Versicherung erst kürzlich abgeschlossen worden war und sich der Versicherungsnehmer in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befand, schloss der Versicherer auf eine absichtliche Selbstverstümmelung und verweigerte jegliche Ersatzleistung.
Diese Indizien reichten dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht nicht aus. Der Nachweis der Freiwilligkeit der Gesundheitsbeschädigung liegt allein bei der Versicherung. Diesen Beweis sah das Gericht mit den angeführten Indizien nicht erbracht.
Urteil des OLG Schleswig vom 23.06.2011
Aktenzeichen: 16 U 134/10
Versicherung und Recht kompakt 2012, 7