Auch ein freiwillig versicherter Unternehmer (hier: selbstständiger Schlosser) genießt Unfallversicherungsschutz, wenn er bei Ausübung seiner Tätigkeit einen Arbeitsunfall erleidet. Dabei muss das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitserstschaden im Überzeugungsgrad mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein.
In dem entschiedenen Fall verlor der Handwerker beim Anziehen von Arbeitssicherheitsschuhen im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses das Gleichgewicht und stürzte mehrere Treppenstufen hinunter, wobei er sich erhebliche Verletzungen zufügte. Das Anziehen von Sicherheitskleidung stellt laut Bayerischem Landessozialgericht jedenfalls dann eine versicherte Tätigkeit dar, wenn – wie hier – bereits zuvor Verrichtungen vorgenommen wurden, die der versicherten Tätigkeit zuzuordnen sind. Dies war hier gegeben, da der Verletzte bereits mit dem Beladen des eigenen Fahrzeugs mit den benötigten Werkzeugen und Baumaterialien mit der versicherten Tätigkeit begonnen hatte.
Urteil des Bayerischen LSG vom 21.07.2015
Aktenzeichen: L 3 U 313/12
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