Ein Urlauber fand bei seiner Ankunft in Italien ein gebuchtes Ferienhaus stark verschmutzt vor. Er rief den örtlichen Vertreter des Reiseveranstalters an, der nach drei Stunden erschien und dem aufgebrachten Kunden eine Reinigung des Hauses binnen zwei Stunden zusagte. Eine gleichwertige und saubere Ersatzunterkunft war nicht frei. Der Feriengast hielt ein weiteres Zuwarten für unzumutbar, zumal er eine Anreise von zwölf Stunden hinter sich hatte und die Reinigung bis 21 Uhr gedauert hätte. Er reiste nach der Kündigung des Reisevertrages wieder ab und verlangte die Rückzahlung des Reisepreises und Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Seine Klage wurde vom Amtsgericht in vollem Umfang abgewiesen. Die lange Anfahrt und späte Ankunft am Urlaubsort ordnete das Gericht allein dem Risikobereich des Urlaubers zu. In Anbetracht dessen hielt das Gericht eine Wartezeit von weiteren zwei Stunden, bis die Wohnung in Ordnung gebracht wird, für durchaus angemessen an. Die überstürzte Kündigung des Reisevertrages war daher unzulässig.
Urteil des AG München vom 25.05.2010
Aktenzeichen: 191 C 30533/09
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