Das Betreuungsgericht hat den Willen des Betreuten hinsichtlich der Wahl des Betreuers nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Stets erforderlich für die Betreuerbestellung ist jedoch dessen Geeignetheit und Zuverlässigkeit. Hebt ein Betreuer knapp 20.000 Euro vom Konto eines zu betreuenden Demenzkranken ohne genaue Verwendungsnachweise ab, ist dies ein Hinweis auf eine mangelnde Eignung. In diesem Fall kann statt der vom Betreuten vorgeschlagenen Person ein Berufsbetreuer eingesetzt werden.
Beschluss des BGH vom 03.08.2016
Aktenzeichen: XII ZB 616/15
MDR 2016, 1145