Der Träger eines Gymnasiums darf bei der Besetzung einer Betreuerstelle für ein Mädcheninternat die Bewerberauswahl auf Frauen beschränken, wenn die Tätigkeit auch Nachtdienste im Internat beinhalten soll. Das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin stellt hier eine wesentliche und entscheidende Anforderung i.S.d. § 8 Abs. 1 AGG dar. Ein nicht berücksichtigter männlicher Bewerber kann sich in diesem Fall daher nicht auf das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) berufen. Der Bundesgerichtshof wies dementsprechend seine Schadensersatzklage auf mindestens 6.750 Euro ab.
Urteil des BAG vom 28.05.2009
Aktenzeichen: 8 AZR 536/08
AuA 2009, 432
Betriebs-Berater 2009, 1293