Nach einem Urteil des Amtsgerichts Rostock genügt es nicht für den Nachweis, dass die Salmonellenvergiftung eines Reisenden auf einer mangelhaften Verpflegung beruht, wenn der Reisende darlegt, Speisen und Getränke ausschließlich auf dem Kreuzfahrtschiff zu sich genommen zu haben. Es müssen auch andere mögliche Ursachen der Salmonellenerkrankung, wie z.B. Kontakt mit infizierten Menschen oder sanitären Einrichtungen, ausgeschlossen werden. Da der Kreuzfahrtteilnehmer den Nachweis nicht führen konnte, lehnte das Gericht die beantragte Reisepreisminderung für die Zeit der Erkrankung ab.
Urteil des AG Rostock vom 12.07.2013
Aktenzeichen: 47 C 402/12
RRa 2013, 288