Bei Reisen in südliche oder tropische Länder kommt es regelmäßig zu Durchfallerkrankungen europäischer Touristen. Als Ursachen kommen meist im Meer schwimmende Fäkalbakterien oder Hygienemängel in den Hotels in Betracht. Eine Ansteckung durch im Meer schwimmende Fäkalbakterien liegt grundsätzlich im allgemeinen Lebensrisiko des Urlaubers und rechtfertigt in der Regel keine Reisepreisminderung gegenüber dem Reiseveranstalter.
Behauptet ein erkrankter Tourist, seine Durchfallerkrankung sei auf unzureichende Wasserqualität im Hotel zurückzuführen, spricht hierfür nur dann ein Anscheinsbeweis, wenn eine signifikant hohe Anzahl von Hotelgästen gleichzeitig an gleichartigen Symptomen erkrankt. Dies ist nach Auffassung des Landgerichts Köln jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn noch nicht einmal deutlich mehr als 10 Prozent der Hotelgäste erkrankt sind.
Urteil des LG Köln vom 03.11.2015
Aktenzeichen: 22 O 204/15
RRa 2016, 60