Wird ein Versicherter mit schweren Kopfverletzungen (Schädelfraktur und Hirnblutung) in seinem Hausflur aufgefunden und kann der Geschehensablauf nachträglich nicht mehr aufgeklärt werden, ist von einem versicherten Unfall auszugehen. Die Beweislast dafür, dass der Unfall durch Trunkenheit des Verunglückten oder durch einen epileptischen Anfall verursacht wurde, trägt die Versicherung.
Stellt sich im Rahmen der Leistungsprüfung heraus, dass der Versicherte seit Jahren alkoholkrank ist und es im Rahmen dessen zu mehreren epileptischen Anfällen zum Teil mit leichten bzw. auch schweren Verletzungen gekommen ist, und hat er diese Vorerkrankung bei Abschluss des Versicherungsvertrages arglistig verschwiegen, kann die Versicherung den Vertrag anfechten. Sie muss dann in jedem Fall nicht für die Unfallfolgen aufkommen. Auf die genaue Unfallursache kommt es dann nicht mehr an.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 24.03.2010
Aktenzeichen: 5 U 144/09-38
ZIP 2010, 1390
WM 2010, 1656