Fährt ein Autofahrer auf der Autobahn auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auf, spricht gegen ihn nur dann der sogenannte Anscheinsbeweis, dass er den Unfall wegen unzureichenden Abstandes oder Unaufmerksamkeit verursacht hat, wenn bewiesen oder unstreitig ist, dass der Auffahrende nach einem Fahrstreifenwechsel des Vordermanns über eine ausreichende Zeit hinter dem Fahrzeug hergefahren ist, um einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen. Ist letztlich nicht zu klären, ob ein Fahrstreifenwechsel oder ein unachtsames Auffahren die Unfallursache war, ist eine hälftige Haftungsteilung vorzunehmen.
Urteil des BGH vom 30.11.2010
Aktenzeichen: VI ZR 15/10
NJW 2011, 685
DAR 2011, 134