Ein Pkw-Fahrer klagte gegenüber dem Halter eines Kipplasters und dessen Haftpflichtversicherung einen Schaden ein, der durch einen von dem Lkw verursachten Steinschlag eingetreten war. In der Gerichtsverhandlung sagte der von dem Kläger benannte Zeuge aus, er könne nicht sicher sagen, ob der beobachtete Gesteinsbrocken sich vom vorausfahrenden Lkw gelöst habe oder beim Fahren von diesem aufgewirbelt worden sei.
Diese Aussage führte schließlich zur Klageabweisung, obwohl feststand, dass der Schaden beim Betrieb des Kipplasters entstanden war. Da der geschädigte Pkw-Fahrer nicht beweisen konnte, dass der Gesteinsbrocken von dem Lkw herabgefallen war, was zweifellos zur Schadensersatzhaftung geführt hätte, ging das Gericht von der nicht auszuschließenden Möglichkeit aus, dass der Stein vom Reifen des vorausfahrenden Lkws hochgeschleudert wurde. Dies wiederum stellt für den Halter ein sogenanntes unabwendbares Ereignis dar, das zu seiner Leistungsfreiheit führt.
Urteil des LG Wiesbaden vom 28.01.2016
Aktenzeichen: 9 S 36/15
DAR 2016, 210