Während der Benutzung einer automatischen Waschstraße öffnete sich im Bereich der Trockenanlage der Kofferraumdeckel eines Pkws. Der Fahrer schloss aus, dass er durch versehentliche Betätigung der Entriegelung vom Fahrzeuginneren aus die Öffnung der Kofferraumklappe herbeigeführt hatte. Er machte den Betreiber der Waschanlage für den Schaden haftbar.
Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger widerlegte jedoch die These des Geschädigten, der Kofferraumdeckel könne nur durch die Trockenanlage geöffnet worden sein. Er stellte fest, dass die Anlage einwandfrei gewartet war und dass die Kräfte der Trockenanlage nicht annähernd ausgereicht hätten, von außen den Kofferraumdeckel zu entriegeln. Die einzige Erklärung für das Öffnen des Kofferraumdeckels war danach ein versehentliches Öffnen durch den Autofahrer selbst, der den in diesem Fall ertönenden Warnton wohl wegen der Lärmentwicklung der Waschanlage überhört hatte. Im Ergebnis konnte der Geschädigte den Nachweis eines Verschuldens des Anlagenbetreibers nicht erbringen. Seine Klage wurde abgewiesen.
Urteil des LG Coburg vom 10.02.2009
Aktenzeichen: 11 O 440/08
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