Verwendet ein Bauherr eine Planungsleistung, die von einem Ingenieur im Rahmen eines früheren Bauwerks erbracht wurde, nunmehr ungenehmigt für ein neues Bauvorhaben und erspart er hierdurch Aufwendungen, kann der Planersteller unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung erneut eine angemessene Vergütung (hier nach HOAI) verlangen. In der unberechtigten Nutzung fremder Leistungen liegt eine Bereicherung des Bauherrn dann vor, wenn bei ordnungsgemäßem Vorgehen für die Nutzung eine Bezahlung geschuldet gewesen wäre.
Urteil des LG Arnsberg vom 04.05.2011
Aktenzeichen: 3 S 1/11
jurisPR-PrivBauR 1/2012, Anm. 5