Der Streitwert einer Klage einer Privatperson auf Unterlassen der Zusendung von E-Mails mit Werbeinhalten kann nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm im Einzelfall nur 100 Euro betragen, wenn die Werbe-E-Mail irrtümlich übermittelt wurde.
Die ungewöhnlich niedrige Streitwertfestsetzung – bisweilen werden bei Klagen von Privatpersonen bis zu 5.000 Euro zugrunde gelegt – begründete das Gericht zudem damit, dass das Löschen einer einzelnen unerbetenen E-Mail mit einem einzigen Mausklick erledigt ist und nur wenige Sekunden dauert, also noch weniger Aufwand verursacht als die Entsorgung unerbetener Werbung im Briefkasten, die manuell entnommen und anschließend entsorgt werden muss.
Urteil des OLG Hamm vom 17.10.2013
Aktenzeichen: 6 U 95/13
JurPC Web-Dok. 121/2014
NJW-RR 2014, 613