Wird in einem notariellen Grundstückskaufvertrag, um die Abwicklung des Geschäfts zu beschleunigen, die Kaufpreiszahlung bestätigt, obwohl sie erst nach der Beurkundung erfolgen soll, stellt die Bestätigung eine sogenannte Vorausquittung dar. Dies hat für sich genommen allerdings weder die Nichtigkeit als Scheingeschäft noch die Formnichtigkeit des Vertrags zur Folge. Kann der Verkäufer beweisen, dass es sich lediglich um eine Vorausquittung handelt, besteht sein Anspruch auf Kaufpreiszahlung fort.
Urteil des BGH vom 20.05.2011
Aktenzeichen: V ZR 221/10
NJW 2011, 2785