Weigert sich ein Schuldner im Rahmen des Privatinsolvenzverfahrens, die zum Nachteil für die Insolvenzgläubiger und die Staatskasse gewählte ungünstige Steuerklasse V zu ändern, stellt dies eine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten im Verfahren dar. Das Gericht ist dann berechtigt, dem Schuldner die Verfahrenskostenstundung zu entziehen.
Beschluss des BGH vom 03.07.2008
Aktenzeichen: IX ZB 65/07
BGHR 2008, 1247
NJW-Spezial 2008, 661