Formularverträge müssen hinreichend klar, verständlich und bestimmt gefasst sein. Anderenfalls ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen, was zur Unwirksamkeit der Regelung führt. Ein vorformulierter Handelsvertretervertrag eines Vermögensberaters enthielt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in Form einer Kundenschutzklausel, das den Handelsvertreter verpflichtete, „es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Vermögensberater, andere Mitarbeiter oder Kunden abzuwerben oder dies alles auch nur zu versuchen“.
Für den Bundesgerichtshof ließ sich der Regelung die Reichweite des Abwerbeverbots nicht klar und verständlich entnehmen. Insbesondere blieb unklar, ob mit „Kunden“ alle Personen gemeint seien, die bereits Verträge mit dem Unternehmen geschlossen haben, oder vielmehr nur solche Personen, deren Vertragsabschlüsse der Handelsvertreter vermittelt hat, oder ob auch diejenigen Personen erfasst werden, bei denen es erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Vertragsschluss kommt. Somit erwies sich die Kundenschutzklausel als insgesamt unwirksam. Der Handelsvertreter war an sie nicht gebunden.
Urteil des BGH vom 03.12.2015
Aktenzeichen: VII ZR 100/15
BB 2016, 84
WM 2016, 80