Von Arbeitgebern vorformulierte Arbeitsverträge sind wie Allgemeine Geschäftsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht.
In einem vorformulierten Arbeitsvertrag war in § 1 pauschal bestimmt, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach einem Manteltarifvertrag richten; dieser sah während der Probezeit besondere Kündigungsfristen vor. In § 3 des Arbeitsvertrags war unter der Überschrift „Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses“ vorgesehen, dass die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten. In § 8 des Vertrags, der mit „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ überschrieben war, war ohne Bezugnahme auf § 1 oder § 3 des Vertrags festgelegt, dass eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende gelte.
Das Bundesarbeitsgericht kam in diesem Fall zu dem Ergebnis, dass der während der Probezeit gekündigte Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag dahingehend verstehen durfte, dass auch während der Probezeit die in § 8 festgelegte längere Kündigungsfrist gilt.
Urteil des BAG vom 23.03.2017
Aktenzeichen: 6 AZR 705/15
Pressemitteilung des BAG