Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Internethändlers enthielten u.a. folgende Klausel: „Für den Fall der vereinbarten Zahlungsart Vorkasse erklären wir bereits jetzt und an dieser Stelle die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt.“ Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hielt diese Regelung unter mehreren Gesichtspunkten für unwirksam und damit auch für wettbewerbswidrig.
Zum einen war nach der Formulierung unklar, wann von einer Zahlung des Kunden ausgegangen werden kann, da nicht eindeutig war, ob damit die Absendung oder der Eingang des Geldes gemeint ist. Unabhängig von der Intransparenz der Klausel führte sie auch zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden, weil sie ihre Zahlung zu einem Zeitpunkt veranlassen müssen, in denen noch gar kein Vertrag zwischen den Parteien besteht. Dies hielten die Richter mit wesentlichen Grundgedanken des allgemeinen Schuldrechts nicht vereinbar.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 29.08.2012
Aktenzeichen: 6 W 84/12
BB 2012, 2592